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   BGH, 31.05.1983 - VI ZR 117/80   

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https://dejure.org/1983,2086
BGH, 31.05.1983 - VI ZR 117/80 (https://dejure.org/1983,2086)
BGH, Entscheidung vom 31.05.1983 - VI ZR 117/80 (https://dejure.org/1983,2086)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 1983 - VI ZR 117/80 (https://dejure.org/1983,2086)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VRS 65, 178
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.10.1977 - IV ZR 99/76

    Anspruch auf Ersatz von Beerdigungskosten infolge eines tödlichen Unfalls -

    Auszug aus BGH, 31.05.1983 - VI ZR 117/80
    Diese Ansicht war Jedoch unrichtig; denn von der Ausschlußklausel wurden nur Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers selbst bzw. des Halters oder Eigentümers des Fahrzeugs gegen mitversicherte Personen betroffen, nicht aber die aus eigenem Recht entstandenen Ansprüche mittelbar Geschädigter aus § 844 BGB (BGH, Urteile vom 12. Oktober 1977 - IV ZR 99/76 - VersR 1978, 54 und vom 29.Mai 1979 - VI ZR 128/77 - VersR 1979, 841, 842).

    Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn zwischenzeitlich eine gefestigte Rechtsprechung geändert wird, kann im Streitfall dahinstehen, da vor Erlaß des Urteils des IV. Zivilsenats vom 12. Oktober 1977 (aaO) der Anwendungsbereich des § 11 Nr. 3 AKB in Rechtsprechung und Rechtslehre nicht eindeutig s/5 beurteilt wurde vielmehr umstritten war (vgl. die Nachweise in jener Entscheidung).

  • BGH, 18.12.1979 - VI ZR 52/78

    Haftungsausschluß im Verhältnis zu Halter und probefahrendem Fahrer eines Kfz

    Auszug aus BGH, 31.05.1983 - VI ZR 117/80
    Soweit dem Senatsurteil vom 18. Dezember 1979 (VI ZR 52/78 - VersR 1980, 426, 427) etwas anderes zu entnehmen ist, hält der Senat an dieser Auffassung nicht fest.
  • BGH, 15.01.1980 - VI ZR 191/78

    Erledigungserklärung - Rechtliches Interesse - Haftungsausschluß - Kfz-Halter -

    Auszug aus BGH, 31.05.1983 - VI ZR 117/80
    r a) Die Revision weist selbst darauf hin, daß es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch bei Gefälligkeitsfahrten nur ausnahmsweise gerechtfertigt ist, auf diese Weise einen Haftungsverzicht anzunehmen, - nämlich dann, wenn der Fahrer keinen Versicherungsschutz genießt und besondere Umstände hinzukommen ' die für einen derartigen Verzicht sprechen (Senatsurteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - VersR 1980, 384, 385).
  • BGH, 29.05.1979 - VI ZR 128/77

    Verbot einer späteren Verurteilung bei Verneinung des Bestehens eines

    Auszug aus BGH, 31.05.1983 - VI ZR 117/80
    Diese Ansicht war Jedoch unrichtig; denn von der Ausschlußklausel wurden nur Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers selbst bzw. des Halters oder Eigentümers des Fahrzeugs gegen mitversicherte Personen betroffen, nicht aber die aus eigenem Recht entstandenen Ansprüche mittelbar Geschädigter aus § 844 BGB (BGH, Urteile vom 12. Oktober 1977 - IV ZR 99/76 - VersR 1978, 54 und vom 29.Mai 1979 - VI ZR 128/77 - VersR 1979, 841, 842).
  • RG, 19.05.1927 - IV 847/26

    Luftverkehrsgesetz

    Auszug aus BGH, 31.05.1983 - VI ZR 117/80
    Die Ansprüche der Kläger aus § 844 BGB hätten von einem etwaigen Verzicht zwar berührt werden können; denn obwohl diese Ansprüche - abgesehen von der Anrechnung eines Mitverschuldens des Verletzten (§ 846 BGB) - in ihrem Bestand von dem Anspruch des unmittelbar Verletzten unabhängig sind, gelangen sie gleichwohl nicht zur Entstehung, wenn der unmittelbar Verletzte - etwa wegen eines Haftungsausschlusses - keinen Anspruch haben würde (RGZ 65, 513, 315; vgl. auch RGZ 117, 102, 104) und der Haftungsausschluß nicht auf dessen Ansprüche beschränkt wird.
  • OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 13 U 223/07

    Unerlaubte Handlung: Tötung durch versehentliche Betätigung der

    Diese Voraussetzungen wurden in der Rechtsprechung z.B. dann als erfüllt angesehen, wenn unter der Geltung des § 11 Nr. 3 AKB a.F. der Fahrer eines Kraftfahrzeugs einem Schadensersatzanspruch des mitfahrenden Halters ausgesetzt war, da jene Bestimmung dem Schädiger insoweit den Versicherungsschutz versagte; auch dann wurde jedoch die Feststellung zusätzlicher Umstände gefordert, die im Einzelfall einen Haftungsverzicht des Halters rechtfertigten, etwa sein besonderes Interesse daran, daß der Fahrer das Steuer übernahm (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 - aaO; vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78 - aaO; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - aaO und vom 31. Mai 1983 - VI ZR 117/80 - VRS 65, 178, 180).

    Obwohl die Ansprüche in ihrem Bestand von dem Anspruch des unmittelbar Verletzten unabhängig sind, gelangen sie gleichwohl nicht zur Entstehung, wenn der unmittelbar Verletzte - etwa wegen eines Haftungsausschlusses - keinen Anspruch haben würde und der Haftungsausschluss nicht auf dessen Ansprüche beschränkt wird (BGH, Urteil vom 31.05.1983 - VI ZR 117/80 - juris Rn. 7); dahinter steht der allgemeine Gedanke, dass der Schädiger dem mittelbar Geschädigten nicht stärker haften soll als dem unmittelbar Verletzten.

    Insbesondere unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom BGH mit Urteil vom 31.05.1983 - VI ZR 117/80 entschiedenen.

  • BGH, 13.07.1993 - VI ZR 278/92

    Einstandspflicht für bösgläubigen Teilnehmer einer "Schwarzfahrt"

    Diese Voraussetzungen wurden in der Rechtsprechung z.B. dann als erfüllt angesehen, wenn unter der Geltung des § 11 Nr. 3 AKB a.F. der Fahrer eines Kraftfahrzeugs einem Schadensersatzanspruch des mitfahrenden Halters ausgesetzt war, da jene Bestimmung dem Schädiger insoweit den Versicherungsschutz versagte; auch dann wurde jedoch die Feststellung zusätzlicher Umstände gefordert, die im Einzelfall einen Haftungsverzicht des Halters rechtfertigten, etwa sein besonderes Interesse daran, daß der Fahrer das Steuer übernahm (vgl. Senatsurteilevom 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 - aaO;vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78 - aaO;vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - aaO undvom 31. Mai 1983 - VI ZR 117/80 - VRS 65, 178, 180).
  • OLG Hamm, 14.05.2007 - 13 U 34/07

    Konkludente Haftungsbeschränkung bei Gefälligkeitsfahrt auf Traktorgespann nach

    Es müssen vielmehr besondere Umstände - vor allem regelmäßig ein besonderes persönliches Haftungsrisiko des Schädigers wegen fehlenden Versicherungsschutzes - hinzukommen, welche für eine solche stillschweigende Haftungsbegrenzung sprechen (vgl. zum Ganzen BGH VRS 65, 178 f., OLG Köln MDR 2002, 150; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 276, Rdn. 36a, Geigel/Hübinger, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 12, Rdn. 26 ff., insbes. 31 und 44).
  • OLG Brandenburg, 15.08.2002 - 2 Ss OWi 60 B/02

    Rechtsfolgenerhebliche Nichterteilung des letzten Wortes

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. März 1983 (VRS 65, 178), auf den die Generalstaatsanwaltschaft ihrer Auffassung stützt, betraf eine andere Fallgestaltung.
  • OLG Brandenburg, 11.05.1999 - 2 Ss OWi 62 B/99
    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. März 1983 (VRS 65, 178), auf den die Generalstaatsanwaltschaft ihrer Auffassung stützt, betraf eine andere Fallgestaltung.
  • OLG Saarbrücken, 14.08.1997 - 3 U 718/96
    Im Rahmen einer Gefälligkeitsfahrt kommt jedoch in gewissen Ausnahmefällen auch die Annahme eines Haftungsverzichts im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung in Betracht, wenn für den Fahrer kein Versicherungsschutz bestand und besondere Umstände für einen solchen Verzicht sprechen, § § 153, 157 BGB (BGH NZV 1993, 430, 431 re. Sp.; BGH VRS 65, 178, 180; BGH VersR 1980, 384, 385 re. Sp.; OLG Celle NZV 1993, 187, 188; OLG Frankfurt, NJW-RR 1986, 1350, 1351, li. Sp.).
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